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IV. Lagebericht
1. Allgemeines
Zur Stärkung ihrer Kernkompetenz "private Wohnraumfinanzierung" hat die 3 Banken Gruppe
(Oberbank AG, im Folgenden „Oberbank“, BKS Bank AG, „BKS“, und Bank für Tirol und
Vorarlberg AG, „BTV“) am 27. Juni 2012 durch Eintragung unter der Nummer 381680w im
Firmenbuch des Landesgerichtes Linz die 3-Banken Wohnbaubank AG als gemeinsame
Tochtergesellschaft gegründet.
Die rechtliche Grundlage für das Handeln der Wohnbaubanken ist das "Bundesgesetz über
steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus", das 1993 vom
österreichischen Nationalrat beschlossen wurde.
Wohnbauanleihen sind nach wie vor mit einem Steuervorteil ausgestattet. Für Privat-
anleger:innen sind die Zinsen von bis zu 4 % p. a. von der Kapitalertragsteuer befreit, für die
gesamte Laufzeit, unabhängig von der Behaltedauer.
Gemäß Budgetbegleitgesetz 2011 können seit dem 01. Jänner 2011 die Aufwendungen für
den Ersterwerb der Wohnbauanleihen von Privatanleger:innen im Rahmen der gesetzlich
geregelten Grenzen nicht mehr als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Die 3-Banken Wohnbaubank AG ist als Spezialbank ausschließlich mit der Begebung
steuerbegünstigter Wohnbauanleihen, treuhändig für die Gesellschafterbanken, betraut. Sie
leitet die Emissionserlöse an die Gesellschafterbanken weiter, die ihrerseits diese Mittel in
Form von Wohnbaukrediten an ihre Kund:innen weitergeben. Diese Kredite müssen
zweckgewidmet eingesetzt werden.
Das bedeutet, dass die Kredite aufgrund von gesetzlichen Regelungen ausschließlich zur
Finanzierung von Wohnbauten (Eigenheime, Reihenhäuser, geförderte und frei finanzierte
Miet- und Genossenschaftswohnungen), zur Errichtung von damit verbundenen
Geschäftsräumen, Garagen und Gemeinschaftseinrichtungen, zum Erwerb von
Grundstücken, zur Errichtung von Wohnbauten, für Maßnahmen der Stadt- und
Dorferneuerung und zu Sanierungen in Wohnungen und überwiegend zu Wohnzwecken
genutzten Gebäuden verwendet werden dürfen.
1.1. Geschäftsgegenstand
Mit Wirkung zum 01.01.2014 ist § 3 Abs. 6 BWG, idF BGBl. I Nr. 184/2013 in Kraft getreten.
Gemäß § 3 Abs. 6 BWG, idF BGBl. Nr. 184/2013, sind auf Kreditinstitute, die aufgrund ihrer
Satzung ausschließlich Schuldverschreibungen treuhändig für Rechnung anderer
Kreditinstitute ausgeben, wobei das emittierende Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt, die
§ 1a Abs. 2 und die §§ 23 bis 24a leg. cit. nicht anzuwenden.
Daher hat die 3-Banken Wohnbaubank AG bei der Finanzmarktaufsicht (FMA) die
Teilzurücklegung der Konzession für die Erbringung der Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1
Z 1 BWG, § 1 Abs. 1 Z 3 BWG und § 1 Abs. 1 Z 18 BWG beantragt, ebenso die Einschränkung